Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen der TBT Immobilien Verwaltung GmbH (nachfolgend „Verwaltung" genannt) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber" genannt).
2. Vertragsschluss
Der Verwaltungsvertrag kommt durch schriftliche Vereinbarung zwischen der Verwaltung und dem Auftraggeber zustande. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen zu Nachweiszwecken in Textform festgehalten werden.
3. Leistungsumfang
Das Leistungsangebot der Verwaltung umfasst insbesondere die WEG-Verwaltung, die Mietverwaltung, die Sondereigentumsverwaltung, die kaufmännische Verwaltung sowie die technische Objektbetreuung. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Verwaltervertrag. Die Verwaltung verpflichtet sich zur sorgfältigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der vereinbarten Verwaltungsaufgaben.
3.1 WEG-Verwaltung
- Vorbereitung und Durchführung von Eigentümerversammlungen
- Erstellung von Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen
- Verwaltung der Erhaltungsrücklage
- Beschlussverwaltung und -überwachung
3.2 Mietverwaltung
- Mietinkasso und Mahnwesen
- Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen
- Objektbegehungen
- Koordination von Instandhaltungsmaßnahmen
4. Vergütung
Die Höhe der Verwaltungsvergütung richtet sich nach der jeweils gültigen Vergütungsvereinbarung. Die Vergütung ist monatlich im Voraus zu zahlen, sofern nicht anders vereinbart.
5. Vertragslaufzeit und Kündigung
Für Verwalterverträge mit Wohnungseigentümergemeinschaften gelten vorrangig die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 26 WEG (Abberufung jederzeit; Vertragsende spätestens sechs Monate nach Abberufung).
Im Übrigen wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
6. Haftung
Die Verwaltung haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Verwaltung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
Die Haftung ist bei leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden werden in diesem Fall nur ersetzt, soweit sie vertragstypisch und vorhersehbar sind.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) – hier ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt – sowie bei zwingender gesetzlicher Haftung, etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. Datenschutz
Die Verwaltung verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten. Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der Vertragserfüllung verarbeitet und nur insoweit an Dritte weitergegeben, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
8. Verschwiegenheit
Die Verwaltung verpflichtet sich, über alle Angelegenheiten des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren, soweit sie nicht zur Weitergabe befugt oder verpflichtet ist.
9. Abtretung
Die Abtretung von Ansprüchen gegen die Verwaltung bedarf deren Zustimmung; § 354a HGB bleibt unberührt.
10. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Stuttgart. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, für Streitigkeiten nach § 43 WEG bleibt unberührt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand: Oktober 2026